Eine Interessenabwägung ist aber auch hier nicht zulässig: Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Aufzählung in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessender Art (vgl. KELLER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 23d N 8). Soll die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 NHG gegenüber derjenigen von Art.