verfassungsrechtlich nach wie vor einen nahezu absoluten Schutz. Es gilt ein grundsätzliches Veränderungsverbot unter Ausschluss der Interessenabwägung (vgl. MARTI, St.Galler Kommentar BV, 4. Auflage, 2023, Art. 78 N 31). 43 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide