Mit Ausschilderung, Markierung und entsprechendem Unterhalt handle es sich faktisch um eine Neuanlage bzw. mindestens einen Ausbau. Ein solcher Ausbau für touristische Nutzung sei in Art. 23d NHG nicht vorgesehen. Aufgrund der Lage in der bisher relativ ungestörten Landschaftskammer verletze er Art. 4 Abs. 1 lit. c der Moorlandschaftsverordnung, wonach auf geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten Rücksicht zu nehmen sei.