Eine Intensivierung der touristischen Nutzung des Gebiets laufe dem Zweck und den Zielen des Jagdbanngebiets klar entgegen. Den Interessen von nationaler Bedeutung an den Schutzzielen des eidgenössischen Jagdbanngebiets, insbesondere auch am Erhalt des Auerwildlebensraums und am Auerhuhn als national prioritäre Art, stehe vorliegend einzig ein untergeordnetes touristisches und volkswirtschaftliches Interesse von lokaler, maximal regionaler Bedeutung gegenüber. Dieses vermöge eine drohende Beeinträchtigung der Schutzziele von nationaler Bedeutung von vornherein nicht zu rechtfertigen.