1.2. Die Standeskommission vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend kein Vorhaben im Sinne von Art. 7 Abs. 6 JSG betroffen sei und entsprechend keine Stellungname des Bundesamts für Umwelt einzuholen sei. Sie sei davon überzeugt, dass der positive Effekt einer Kanalisierung der derzeitigen Nutzerinnen und Nutzer wilder Wege überwiegt und die Aufnahme des Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nicht zu einer Beeinträchtigung führe. 1.3. Ob eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt hätte eingeholt werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal aufgrund der nachstehenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin zu schützen ist.