1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt an, gemäss Art. 7 Abs. 6 Jagdgesetz (JSG) sei bei Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigten, die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt einzuholen. Dies sei unterlassen worden.