Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wanderer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wilden Wanderwegen gegenüber. Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswirkung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.