Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds gering gehalten werden könne. Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wanderer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wilden Wanderwegen gegenüber.