Ein Wanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Einheimische liege durchaus im Interesse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit den Anliegen des Natur- und Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und diene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jahren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen.