der obvita die Möglichkeit geboten, nach einer Pause von einem Monat in der Tagesstruktur ohne Lohn für zwei Stunden an drei Tagen in der Hygiene zu starten. Mit dieser Absichtserklärung der Beschwerdeführerin ist der Vorhalt einer subjektiven Invaliditätsüberzeugung nicht einleuchtend. 3.5. Die Beschwerde ist demnach gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 10. Mai 2023 aufzuheben. Die Streitsache ist zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen.