Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit entziehen wolle, sind dem Schlussbericht nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde ihr bescheinigt, dass sie trotz geäusserter Schmerzen stets sehr motiviert und zuverlässig gewesen sei und die ihr übertragenen Arbeiten überaus selbständig und sorgfältig erledigt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie weiterhin etwas tun wolle, und es wurde ihr von 37 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide