Invaliditätsüberzeugung der damals 62-jährigen Beschwerdeführerin (recte: zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 60-jährig) gescheitert sei, nicht geteilt werden. Aus dem Schlussbericht der obvita kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer stark eingeschränkten, körperlichen Belastbarkeit und Mobilität an ihre Leistungsgrenzen gekommen sei. Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit entziehen wolle, sind dem Schlussbericht nicht zu entnehmen.