3.3. Zusammenfassend erachtet das Gericht die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung als zweifelhaft, zumal es nicht widerspruchslos ist, die erforderliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit trotz klarer Indizien auf deren Einschränkung nicht vorgenommen worden ist und nicht nachvollziehbar ist, ob die von der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung geklagten Schmerzen bei mehr als zweistündigem Sitzen berücksichtigt worden sind. Schliesslich leuchtet die Beurteilung des Gutachtens, die Beschwerdeführerin könne trotz der vielen bescheinigten Di-