Im Nachgang zum vorliegend angefochtenen Entscheid gaben sowohl der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I., als auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, Dr. med. D., gegenüber der Beschwerdegegnerin ihr Unverständnis bekannt, wie eine vollzeitige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätte angenommen werden können. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2023 gab Dr. med. D. an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen. Sie müsse regelmässig abliegen, sitzende Tätigkeiten, die länger als zwei Stunden dauern würden, seien ihr nicht zuzumuten.