D. in seinem Bericht vom 5. Oktober 2022 darauf hin, dass langes Sitzen ab etwa drei Stunden zu einem Unwohlsein im Rücken führe, sodass die Beschwerdeführerin die Position ändern und auch abliegen müsse. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Gutachter die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihnen geklagten lumbalen Rückenschmerzen (Becken) nach mehr als zweistündigem Sitzen seit Juni 2021 in ihrer Beurteilung, die Beschwerdeführerin könne ganztags einer körperlich leichten, sitzend ausgeübten Tätigkeiten nachgehen, berücksichtigt haben.