Aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Ärzten geschilderten Schmerzen, welche nach mehr als zweistündigem Sitzen auftreten würden, hätte somit eher am Nachmittag mit einer Schonhaltung bzw. mit einem demonstrierten Schmerzverhalten gerechnet werden können. Auch haben die Gutachter nicht in einer Weise, welche für das Gericht prüfend nachvollziehbar wäre, begründet, weshalb das im Blut der Beschwerdeführerin nachgewiesene Schmerzmittel Metamizol, welches der Wirkstoff im Medikament Novalgin/Novaminsulfon ist, im nichttherapeutischen Bereich liegen soll.