G., welche am Vormittag des 27. April 2022 stattgefunden hat, bereits eine Schonhaltung und einen schmerzgeplagten Eindruck präsentiert haben solle, dies jedoch an der internistischen Untersuchung am Nachmittag desselben Tages und an den beiden weiteren Untersuchungstagen von den Gutachtern nicht mehr festgestellt werden konnte. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihren behandelnden Ärzten geschilderten Schmerzen, welche nach mehr als zweistündigem Sitzen auftreten würden, hätte somit eher am Nachmittag mit einer Schonhaltung bzw. mit einem demonstrierten Schmerzverhalten gerechnet werden können.