So ist auffallend, dass die Beschwerdeführerin bei der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. G., welche am Vormittag des 27. April 2022 stattgefunden hat, bereits eine Schonhaltung und einen schmerzgeplagten Eindruck präsentiert haben solle, dies jedoch an der internistischen Untersuchung am Nachmittag desselben Tages und an den beiden weiteren Untersuchungstagen von den Gutachtern nicht mehr festgestellt werden konnte.