Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bis 2018 in einem 100%-Pensum gearbeitet. Dies ist aktenwidrig, zumal der letzte Arbeitgeber, die C. AG, bestätigte, dass die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin lediglich 28 bis 30 Stunden pro Woche - im Vergleich zur allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden in deren Betrieb - betragen habe. Worin die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aufgeführte Indikatorenprüfung, welche eine erhaltene Alltagskompetenz zeige und die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten stütze, bestanden hat, wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.