Für die Invaliditätsbemessung sei somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiere ab 1. März 2023 (recte: 2022) keine Erwerbseinbusse mehr und damit ein Invaliditätsgrad von 0%. Ein befristeter Rentenanspruch sei jedoch gemäss Verfügung vom 10. Mai 2023 von Januar 2019 bis Ende Februar 2022 ausgewiesen. Die angefochtene Verfügung sei damit nicht zu beanstanden.