Die Gutachter hätten anhand der objektiven Befundgebung die sich ergebenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestimmt. Dabei hätten sie aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeitsfähig sei. In leidensangepasster Tätigkeit – wechselbelastend und körperlich leicht – bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. I. und des Neurochirurgen Dr. med. D. sowie in der Beschwerde selbst würden keine neuen Diagnosen resp. Einschränkungen vorgebracht, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären.