Seit dem Ende der Rehabilitationsphase per Februar 2022 wäre ihr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar. Ab 1. März 2022 errechne sich ein Invaliditätsgrad von 0%. 9. Gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 10. Mai 2023 reichte A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2023 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein. (…) III. 33 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide