So sei A. per 15. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Es seien diverse medizinische Behandlungen erfolgt; während dieser Zeit sei A. nicht eingliederungsfähig gewesen. Anschliessend sei eine Eingliederung vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 versucht worden, welche leider nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Im Sommer 2021 hätte A. erneut operiert werden und in eine Rehabilitation müssen. Somit sei sie erneut nicht eingliederungsfähig gewesen. Seit dem Ende der Rehabilitationsphase per Februar 2022 wäre ihr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar.