Gesundheitsstörungen, die eine Einschränkung der Belastbarkeit in wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten in einem Pensum von 9 Stunden arbeitstäglich bedingen würden, seien hier nicht anhand objektiver Befunde zu erheben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde auf 100% seit Beendigung der Rehabilitation in 2021 geschätzt.