3.6. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, mit dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. B. vom 27. April 2023 eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Verfügung vom 24. November 2021 glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…) 28 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide