Die Feststellung von Dr. med. B., der Beschwerdeführer könne aller Voraussicht nach nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert erreichen, weicht zu seiner Einschätzung im Bericht vom 14. Juli 2020 ab, wonach eine Genesung der Rückensymptomatik abgewartet werde müsse, um mit einer 50%-igen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Berufsleben zu beginnen. Eine Begründung dieser abweichenden aktuellen Einschätzung nimmt Dr. med. B. ebenfalls nicht vor. Schliesslich erscheint äusserst fraglich, weshalb der psychische Zustand des 44-jährigen Beschwerdeführers wie von Dr. med.