Er legt seinem Bericht keinen aktuellen Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers bei, welcher belegen könnte, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung die angegebenen Medikamente aktuell auch einnehme. Er macht auch keine differenzierten Angaben darüber, inwiefern keine versicherungsfremden Einflussfaktoren wie unter anderem Beziehungskonflikte mehr bestehen würden. Im Weiteren führt er, im Gegensatz zu seinen früheren Berichten vom 28. Februar 2019 und 14. Juli 2020, keine physischen Schmerzen des Beschwerdeführers und entsprechend bei der Medikation auch keine Schmerzmittel mehr an.