Schmerzen, welche vom Versicherten und von seinem Psychiater im MEDAS Gutachten angegeben worden seien, seien im aktuellen Arztbericht nicht vermerkt. Die antidepressive Medikation, die im aktuellen Arztbericht erwähnt werde, unterscheide sich von der Medikation nicht, die im MEDAS-Gutachten erwähnt worden sei. Jedoch bestehe keine schmerzlindernde Medikation. Die Reduktion medikamentöser Behandlung bei der Verschlechterung des Zustandes des Versicherten erscheine dem RAD nicht nachvollziehbar. Zudem sei der soziale Kontext gar nicht beschrieben.