B. würde versicherungsfremde Einflussfaktoren offensichtlich ungenügend abgrenzen, insbesondere gehe aus den Akten auch z.B. zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle der Medikamentenspiegel oder anderer Validierungsmassnahmen hervor. Relevante Einschränkungen der psychischen Funktionen und Fähigkeiten könnten nicht belegt werden. Hinweise für eine arbeitsrelevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestünden nicht.