Es würden sich somit erhebliche Inkonsistenzen im Hinblick auf die anamnestischen Angaben des Versicherten ergeben. Es erscheine möglich, dass vorübergehend eine leichte depressive Episode bestanden habe. Jedoch werde der aktenkundige Verlauf auch von erheblichen Inkonsistenzen überlagert, weshalb die Bewertung des Psychiaters med. prakt. B. mit Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt noch im Juli 2020 so attestiert, 25 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide