3. 3.1. Im MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2021 über die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom Januar 2021, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 24. November 2021 im Wesentlichen stützte, wurde erwähnt, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Hinweise für eine aktuelle signifikante depressive Symptomatik bestünden. Es zeige sich, dass zu keinem der vom Versicherten angegebenen Medikamente, weder zu Analgetika noch zu Psychopharmaka, in dessen Blut ein Substanznachweis gelinge.