1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist. 2. 2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).