9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen respektive zu veranlassen und in der Folge in der Sache materiell zu entscheiden. (…) III.