Mit Verfügung vom 25. März 2022 trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. auf das Leistungsbegehren nicht ein. So habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe. 3. Am 9. September 2022 reichte A. ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen wegen Depression, Angststörung, Panikstörung, Schlafstörung und Bandscheibenvorfall (2018) ein.