4.3. Somit kann weder aufgrund der Umstände geschlossen werden noch besteht aktenkundig ein Indiz, dass der Berufungskläger wirklich gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. die Rangrücktrittsvereinbarung, welche er ihm mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, unterzeichnet. Es liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers vor und es ist folglich zugunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass er bei C. einzig nachgefragt hat, ob er noch über das Original oder eine Kopie der von ihm bereits Ende 2017 bzw. Anfangs 2018 allen-