Gemäss Gutachten der D. AG vom 23. November 2020 hatte die B. AG keine Fremdschulden bzw. keine Drittgläubiger, so dass kein Schaden gegenüber Dritten entstanden ist. Auch glich der Berufungskläger innert weniger Tage nach seiner Demission vom 25. Januar 2019, nämlich am 31. Januar 2019, den Negativsaldo der B. AG von CHF 1'350.00 bei der UBS über seine Firma E. AG aus. Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Organisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet.