zählte, ist nachvollziehbar. In der Strafuntersuchung ist nicht abgeklärt worden, welches Format die der E-Mail vom 17. Dezember 2023 angehängten Rangrücktrittserklärung (Word- oder PDF-Datei) besass und allenfalls wann dieses erstellt worden ist. Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen.