Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Wer einen anderen nur fahrlässig, zum Beispiel durch unbedachte Äusserungen, zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (vgl. BGE 105 IV 333; BGE 127 IV 122 E. 1; Nydegger, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 24 N 8; Forster, a.a.O., Art. 24 N 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist 20 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide