ten Unterlagen erhalten hätte und ob er betreffend der Rangrücktrittserklärung weiteren Informationsbedarf habe. C. antwortete dem Berufungskläger mit sms vom 10. Januar 2020, er sei erst aus den Ferien zurück, er habe die Unterlagen seinem Treuhänder zur Bearbeitung übergeben und frage am Montag bei diesem nach – weitere Infos zum Rangrücktritt forderte er hingegen nicht ein. Die Aussagen von C. enthalten somit gewisse Widersprüche, wogegen die Aussagen des Berufungsklägers stringent und konsequent sind. Eine konkludente Aufforderung zur Unterzeichnung des zugeschickten Dokuments kann somit nicht konstruiert werden.