C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblättern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erledigte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»). Da der Berufungskläger auf diese E-Mail von C. nicht reagierte, ist es nachvollziehbar, dass C. am 2. Januar 2020 mit einer sms mit «Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt?» nachfragte, um sich zu vergewissern, ob C. nun alle von ihm gewünsch-