Wohl sagte C. aus, er sei vom Berufungskläger gebeten worden, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Andererseits sagte er aus, er sei sich sicher, dass der Berufungskläger den Rangrücktritt vor Zusendung der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht erwähnt habe. Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon