Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt habe, und sich deshalb in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 auf: «In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. (…).» beschränken durfte.