1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger C. am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail hat zukommen lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er gewollt habe, dass C. die Version, welche er mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C. zugestellt habe, unterschreibe.