Demzufolge sei er der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. Mai 2023 die Berufungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der versuchten Urkundenfälschung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) III.