Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Vorliegend habe der Beschuldigte darauf hinzuwirken versucht, dass C. die ihm zugesandte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichne. Mit Unterzeichnung dieser Rangrücktrittsvereinbarung hätte sich C. der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da C. jedoch vor Unterzeichnung eine genauere Überprüfung habe vornehmen lassen, habe der zur Urkundenfälschung gehörende Taterfolg nicht eintreten können. Folglich sei die Tat im Versuchsstadium geblieben.