Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Untersuchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten. Insofern wäre einem solchen Dokument von Seiten der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen gewesen, was dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art.