Die an C. versandte Rangrücktrittsvereinbarung hätte in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis des Beschuldigten verwendet werden sollen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem zeitlichen Ablauf: Der erste Strafbefehl gegen den Beschuldigten sei am 25. November 2019 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft ergangen. Am 28. November 2019 habe er dagegen Einsprache erhoben. Die B. AG sei im Dezember 2019 (…) gelöscht worden, nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung).