Aufforderung zur Unterzeichnung verstanden, und dies, nachdem er sich mit dem Beschuldigten dazu ausgetauscht hätte. Nicht erstellt sei, dass C. aufgefordert worden sein solle, in seinen Unterlagen nach einer früher einmal zugestellten und unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung zu suchen und diese zuzustellen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass C. bis zum 17. Dezember 2019 keine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich B. AG unterzeichnet hätte.