Beste Grüße und e guets Neus A.»). C. habe jedoch in der Einvernahme vom 23. März 2021 ausgesagt, dass er die zugestellte Rangrücktrittsvereinbarung «unterschreiben sollte». In der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe C. erneut ausgesagt, dass er vom Beschuldigten darum gebeten worden sei, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Die rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung habe C. durch seinen Anwalt in Deutschland prüfen lassen wollen, wobei der Beschuldigte am 7. Februar 2020 geschrieben habe, dass sich das Thema erledigt habe.