Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht. Auch der durch den Beschuldigten versandten SMS-Nachricht vom 2. Januar 2020 könne nicht entnommen werden, ob es das Ziel der Kontaktaufnahme gewesen sei, eine Unterzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung herbeizuführen oder – wie durch den Beschuldigten behauptet – C. zum Heraussuchen einer vorbestehenden Rangrücktrittsvereinbarung zu animieren («Hallo Herr C. Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt? Beste Grüße und e guets Neus A.»).